Einspeisevergütung 2026: aktuelle Sätze
Stand: 08.2026
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, zahlt der Netzbetreiber 7,70 ct je kWh bei Überschusseinspeisung und 12,22 ct bei Volleinspeisung, jeweils für Anlagen bis 10 kWp und garantiert für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr.
Wichtiger als die Zahl selbst ist ihre Größenordnung: Selbst genutzter Solarstrom ist mit rund 30 ct je kWh fast das Vierfache wert. Die Einspeisung ist 2026 nur noch die Verwertung dessen, was du nicht selbst brauchst.
Die aktuellen Sätze
Gültig für Inbetriebnahmen vom 1.8.2026 bis 31.1.2027, Anlagen auf Gebäuden nach § 48 EEG 2023:
| Anlagenteil bis | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Der Satz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bleibt danach 20 Jahre unverändert. Wer heute baut, kennt seine Vergütung also für die gesamte Laufzeit; spätere Absenkungen betreffen nur neue Anlagen.
Der Mischsatz über 10 kWp
Ein Detail, das viele Rechner falsch machen: Die Grenzen sind keine Schwellen, sondern Stufen. Eine 12-kWp-Anlage bekommt nicht durchgehend 6,66 ct, sondern die ersten 10 kWp zu 7,70 ct und die restlichen 2 kWp zu 6,66 ct. Rechnerisch ergibt das:
| Anlagengröße | Mischsatz Überschusseinspeisung |
|---|---|
| 10 kWp | 7,70 ct/kWh |
| 12 kWp | 7,53 ct/kWh |
| 15 kWp | 7,35 ct/kWh |
| 20 kWp | 7,18 ct/kWh |
Praktische Folge: Die 10-kWp-Grenze ist kein Grund, kleiner zu bauen. Wer auf 12 statt 10 kWp geht, verliert 0,17 ct auf den eingespeisten Strom und gewinnt 2.000 kWh Ertrag im Jahr. Die Rechnung geht klar zugunsten der größeren Anlage aus.
Überschuss- oder Volleinspeisung?
Bei der Überschusseinspeisung verbrauchst du zuerst selbst und speist nur den Rest ein. Bei der Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz, dafür ist der Satz deutlich höher; du kaufst deinen Haushaltsstrom weiter komplett zu.
Für Einfamilienhäuser ist die Überschusseinspeisung fast immer richtig. Der Grund steht oben: 30 ct gesparter Strombezug schlagen 12,22 ct Vergütung. Volleinspeisung lohnt nur, wenn kaum Eigenverbrauch möglich ist, etwa bei einem reinen Ferienhaus oder einer separaten Halle. Die Wahl gilt jeweils für ein Kalenderjahr und muss dem Netzbetreiber vorher mitgeteilt werden.
Was die EEG-Novelle ändern soll
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett eine EEG-Novelle beschlossen, die das Fördersystem für neue Anlagen umbaut. Der Stand der Dinge, ehrlich eingeordnet:
Das ist noch kein geltendes Recht. Der Kabinettsbeschluss ist ein Regierungsentwurf; Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, die EU-Kommission beihilferechtlich ebenfalls. Bis dahin gelten die Sätze aus der Tabelle oben.
Geplant sind nach dem Entwurf:
- ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh statt der heutigen Staffel,
- eine befristete Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh über 36 Monate für kleinere Anlagen,
- ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh über bis zu 48 Monate für Anlagen unter 25 kW,
- ein gestaffelter Zugang nach Inbetriebnahmejahr (2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029/2030 unter 7 kW),
- und als Fernziel der Wechsel von der festen Vergütung zu zweiseitigen Differenzverträgen, bei denen der Marktpreis bis zu einem festgelegten Wert aufgefüllt und darüber abgeschöpft wird.
Bestandsanlagen bleiben geschützt. Wer seine Anlage 2026 in Betrieb nimmt, behält die heutigen Sätze für die vollen 20 Jahre; die Novelle greift erst für spätere Inbetriebnahmen.
Was das praktisch bedeutet: Die Einspeisung wird als Ertragsquelle weiter an Bedeutung verlieren. Wer heute plant, sollte seine Anlage ohnehin auf maximalen Eigenverbrauch auslegen, statt auf die Vergütung zu rechnen. Damit ist man von der Gesetzesentwicklung weitgehend unabhängig.
Was noch dazugehört
- Anmeldung: Die Anlage muss binnen eines Monats ins Marktstammdatenregister eingetragen und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Ohne Anmeldung gibt es keine Vergütung.
- Steuer: Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden sind einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Für den Normalfall Einfamilienhaus heißt das: keine Steuererklärung für den Solarstrom.
- Zähler: Für die Einspeisung braucht es einen Zweirichtungszähler; der Netzbetreiber tauscht ihn, die Zählermiete steckt in den Betriebskosten.
Häufige Fragen
Wie lange bekomme ich die Vergütung? 20 volle Kalenderjahre plus das Jahr der Inbetriebnahme. Eine Anlage, die im August 2026 ans Netz geht, wird also bis Ende 2046 vergütet. Danach kann der Strom weiter verkauft oder, meist sinnvoller, selbst verbraucht werden.
Sinkt meine Vergütung im Lauf der Jahre? Nein. Der Satz wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgeschrieben und bleibt 20 Jahre konstant. Was sinkt, ist der Satz für neue Anlagen: Er wird halbjährlich abgesenkt, der nächste Schritt steht zum 1. Februar 2027 an.
Lohnt es sich, die Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen? Wenn das Projekt ohnehin ansteht: ja, denn die heutigen Sätze sind für 20 Jahre gesichert, und was die EEG-Novelle bringt, ist offen. Ein überstürzter Kauf lohnt trotzdem nicht, weil der Löwenanteil der Wirtschaftlichkeit am Eigenverbrauch hängt und nicht an der Vergütung.
Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung? Der anzulegende Wert ist die gesetzliche Rechengröße; bei der klassischen Einspeisevergütung entspricht er dem Betrag, den der Netzbetreiber zahlt. In der Direktvermarktung ist er die Obergrenze, bis zu der eine Marktprämie den Börsenpreis auffüllt. Die geplante Novelle verschiebt kleine Anlagen genau in diese Richtung.
Quellen: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze (Sätze gültig 01.08.2026 bis 31.01.2027, § 48 EEG 2023); EEG 2023; § 3 Nr. 72 EStG; Kabinettsbeschluss zur EEG-Novelle vom 29.07.2026 (Regierungsentwurf, noch nicht in Kraft). Mischsätze sind eigene Berechnung aus den amtlichen Stufenwerten, Stand 08.2026.
HausbauAtlas-Redaktion. Sorgfältig recherchiert, alle Angaben ohne Gewähr.